Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen und Verträge über den Bezug von Lieferungen oder Leistungen Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ("Ware") oder die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend einheitlich „Lieferant" genannt). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen. Die Annahme der Leistung in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten stellt keine Zustimmung zu deren Geltung dar.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktritt vom Vertrag), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgewendet oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Eine Bestellung ist für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgefasst ist. Unsere Mitarbeiter, mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen, sind nicht befugt, mündliche Zusagen oder Vereinbarungen in Abweichung oder Ergänzung dieser Geschäftsbedingungen zu treffen.
(2) Der Lieferant wird jede unserer Bestellungen auf erkennbare Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeit sowie Ungeeignetheit der von uns gewählten Spezifikationen für die beabsichtigte Verwendung überprüfen und uns unverzüglich schriftlich über erforderliche Änderungen oder Ergänzungen informieren.
(3) Ein Vertrag kommt zustande durch ein schriftliches Angebot des Lieferanten und unsere schriftliche Bestellung. Enthält die Bestellung mehr als nur unerhebliche Abweichungen vom Angebot oder ging ihr kein Angebot voraus, kommt ein Vertrag erst mit der schriftlichen Annahme der Bestellung durch den Lieferanten zustande, innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang zu erfolgen hat. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
(4) Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsabschluss jederzeit Änderungen des Liefer- /Leistungsgegenstandes zu verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Unvermeidbare Änderungen der Vergütung oder der Leistungszeit/Ausführungsfristen aufgrund des Änderungsverlangen sind vom Lieferanten vor Leistungsausführung, spätestens aber von 2 Wochen nach Mitteilung des Änderungsverlangens schriftlich anzuzeigen und bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
(5) Zur Wahrung der Schriftform nach diesem § 2 genügt eine einfache E-Mail (ohne elektronische Signatur) oder die Übermittlung per Software. Bei Aufträgen bis zu einem Wert von 1.000 EUR netto kann ein Vertrag abweichend von den vorstehenden Absätzen auch durch mündliche Vereinbarung abgeschlossen werden.
§ 3 Liefer-/Leistungszeit, Vertragsstrafe
(1) Die vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen und -termine sind verbindlich. Liefer- /Leistungsfristen laufen ab dem Datum unserer Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. bis zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen.
(2) Zur Annahme vorzeitiger Lieferungen/Leistungen sind wir nicht verpflichtet. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt die an die vereinbarten Liefertermine anknüpfenden Zahlungsfristen nicht.
(3) Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,3% des Nettopreises der verspäteten Lieferung/Leistung pro Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware oder erbrachten Leistung. Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehalts bedarf. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche unter Anrechnung der gezahlten Vertragsstrafe behalten wir uns vor.
§ 4 Leistung, Lieferung, Annahmeverzug
(1) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Wir können unsere Zustimmung vom Nachweis der Zuverlässigkeit (Eignung und Leistungsfähigkeit) des Dritten abhängig machen. Der Lieferant haftet für jeden von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden.
(2) Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart, erfolgen alle Lieferungen frei Haus an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Frachtkosten zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
(3) Nicht vereinbarte Teilleistungen sind unzulässig, sofern wir solche nicht ausdrücklich anfordern bzw. solchen zustimmen.
(4) Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten: - Nummer der Bestellung - Menge und Mengeneinheit - Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht - Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer - Restmenge bei Teillieferungen.
(5) Der Lieferant hat etwaige besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, insbesondere für Entladung, Transport und Lagerung in unserer Empfangsstelle, schriftlich anzuzeigen.
(6) Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
(7) Sollten wir erforderliche und vereinbarte Mitwirkungshandlungen nicht pünktlich und vollständig erbracht haben, hat der Lieferant dies unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kann er sich nicht auf ein Unterbleiben der Mitwirkung berufen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise. Setzt der Lieferant seine betreffenden Preise allgemein herab, sind die mit uns vereinbarten Preise für alle noch nicht erfüllten Vertragsleistungen entsprechend anzupassen. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen auferlegen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
(3) Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass die Ware durch die Verpackung vor Beschädigungen geschützt ist. Der Lieferant ist zur Rücknahme seiner Verpackungen verpflichtet, nach seiner Wahl auch durch beauftragte Entsorger.
(4) Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Unsere Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der prüffähigen Rechnung; die Zahlungsfrist beträgt mindestens 30 Tage. Teillieferungen können nur separat abgerechnet werden, wenn dies mit uns vereinbart ist. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung: - bis zu 14 Tagen abzüglich 3% Skonto - bis zu 30 Tagen netto. Bei günstigeren Zahlungsbedingungen des Lieferanten gelten diese, ohne dass damit die Geschäftsbedingungen des Lieferanten im Übrigen anerkannt würden.
(5) Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.
(6) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzubehalten, solange uns gegen den Lieferanten noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen zustehen.
(8) Der Lieferant hat ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen sowie Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 6 Eigentum
(1) Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum, bei Verbindung mit Material anderer Eigentümer erwerben wir Miteigentum entsprechend des Warenwerts unserer Beistellungen zum Wert der anderen Materialien. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Aufbewahrung der für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
(3) Die Übereignung der Ware an uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Lieferanten gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und nur für diese gilt.
§ 7 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Lieferung oder Leistung und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
(3) Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere erkennbar sind. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Mängelrügen sind in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen dem Lieferanten zugehen.
(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
(6) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 8 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 9 Ersatzteile
(1) Sofern der Kaufgegenstand kein Verbrauchsgegenstand ist, wird die Lieferantin die Ware selbst und die erforderlichen Ersatzteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Vertragsbeendigung (Verfügbarkeitszeitraum) nicht abkündigen. Im Falle einer Abkündigung/Produktionseinstellung wird die Lieferantin die Auftraggeberin hierüber mindestens ein Jahr im Voraus schriftlich informieren und der Auftraggeberin Gelegenheit geben, vor Produktionsende noch Austauschgeräte und Ersatzteile nach Maßgabe von Abs. 2 zu bestellen.
(2) Die Lieferantin verpflichtet sich, für die Dauer des Verfügbarkeitszeitraums die Ware und Ersatzteile auf Bestellung angemessener Frist und zu marktüblichen Preisen an uns zu liefern.
(3) Die Waren dürfen während des Verfügbarkeitszeitraums nur dann baulich verändert werden, sofern sie in ihrer Funktionalität mindestens gleichwertig mit den ursprünglich gelieferten Produkten und mit diesen vollkompatibel sind. Für Ersatzteile gilt dies 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Funktionalität mindestens gleichwertig mit dem Originalteil sein muss und uneingeschränkte Kompatibilität mit den Vertragsprodukten besteht.
§ 10 Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Herstellung, Verarbeitung, Benutzung oder Weiterveräußerung der angebotenen und gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei und ist verpflichtet, in einem aus diesem Grund geführten Rechtsstreit uns und unseren Abnehmern beizutreten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und der Lieferant nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
§ 11 Geheimhaltung
(1) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bedingungen sind sämtliche Informationen, die von uns gegenüber dem Lieferanten oder einem mit dem Lieferanten im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen offenbart werden. Als Vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
- Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten);
- jegliche unserer Unterlagen und Informationen, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind;
- das Bestehen von Verträgen zwischen uns und dem Lieferanten und deren Inhalte.
(2) Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen,
- die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch uns bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;
- die dem Lieferanten bereits vor der Offenlegung durch uns und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;
- die von dem Lieferanten ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen von uns selber gewonnen wurden; oder
- die dem Lieferanten von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich,
- die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Zusammenarbeit und Leistungserbringung zu verwenden;
- die Vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Lieferant sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Geheimhaltungspflichten einhalten, als wären sie selbst durch diese Geheimhaltungspflichten gebunden;
- die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO);
- sofern der Lieferant aufgrund geltender Rechtsvorschriften gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen oder aufgrund einschlägiger börsenrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche Vertraulichen Informationen offenzulegen, uns hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung möglichst zu beschränken und uns jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung sämtlicher Vertraulicher Informationen oder von Teilen hiervon anstrebt.
(4) Auf unsere Aufforderung sowie ohne Aufforderung spätestens nach Vertragsdurchführung ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Vertraulichen Informationen einschließlich der Kopien hiervon unverzüglich nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Vertragsdurchführung zurückzugeben oder zu vernichten, sofern nicht mit uns vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen.
(5) Die Vernichtung elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder unwiederbringliche Zerstörung des Datenträgers. Vollständige und unwiderrufliche Löschung bedeutet bei elektronisch gespeicherten Vertraulichen Informationen, dass die Vertraulichen Informationen derart gelöscht werden, dass jeglicher Zugriff auf diese Informationen 9 unmöglich wird. Ausgenommen hiervon sind – neben Vertraulichen Informationen, bzgl. derer eine Aufbewahrungspflicht besteht – Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist, z.B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden; hierzu zählt auch das technisch notwendige Vorhalten von Stammdaten (z.B. Personal- oder Kundennummern), welches nötig ist, um eine Verknüpfung zu den archivierten Informationen herzustellen.
(6) Auf unser Verlangen hat der Lieferant schriftlich zu versichern, dass er sämtliche Vertraulichen Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Ziffern und unseren Weisungen vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.
§ 12 Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.a. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 13 Code of Conduct
Der Lieferant verpflichtet sich, den Code of Conduct der Business Social Compliance Initiative (BSCI) einzuhalten. Er wird insbesondere dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche nur unter Beachtung der Regelungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Vereinten Nationen (UN) und des nationalen Rechts beschäftigt werden. Er wird diese Verpflichtung seinen Lieferanten auferlegen. Bei Widersprüchen des Verhaltenskodexes mit dem BSCI hat der Auftragnehmer stets die Regelungen des BSCI vorrangig zu beachten.
§ 14 Datenschutz und Datensicherheit
(1) Der Lieferant ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jeweils geltender Fassung verpflichtet, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter datenschutzrechtliche Verpflichtungen kennen und personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten. Ein Nachweis der Sicherstellung dieser Verpflichtung ist uns oder unserem Datenschutzbeauftragten auf Verlangen vorzulegen.
(3) Der Lieferant teilt uns auf Verlangen den/die Namen sowie die Kontaktdaten des/der Ansprechpartner(s) für Datenschutz und Informationssicherheit mit.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten aus unserer Sphäre ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und hierfür sowie danach nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf, soweit nicht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Lieferanten hierzu besteht, der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns.
(5) Falls durch den Lieferanten personenbezogene Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Staates, für den die EU-Kommission kein angemessenes Datenschutzniveau festgestellt hat, verarbeitet werden oder falls durch den Lieferanten aus Staaten, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen und kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vorliegt, auf personenbezogene Daten zugegriffen wird, verpflichtet sich der Lieferant die relevanten EU-StandardVertragsklauseln zu vereinbaren oder die Datenverarbeitung muss verbindlichen Unternehmensregeln unterliegen, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde als hinreichend hinsichtlich der Adäquanz des Datenschutzniveaus angesehen werden.
(6) Sofern der Lieferant als Teil der beauftragten Leistung personenbezogene Daten von uns verarbeitet, wird der Lieferant mit uns zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO abschließen sowie die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Eine entsprechende Mustervorlage werden wir im Bedarfsfall zur Verfügung stellen; bei Meinungsverschiedenheiten hat eine Verwendung der im Juni 2021 beschlossenen EU-Standard-Vertragsklauseln der Europäischen Kommission zu erfolgen.
(7) Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen und Daten nach dem Stand der Technik sofort wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubter Übermittlung, anderweitiger unerlaubter Verarbeitung und sonstigen Missbrauch zu sichern. Bei der Sicherung unserer Daten sind sämtliche Vorkehrungen und Maßnahmen nach dem aktuell anerkannten Stand der Technik zu beachten, um jederzeit Datenbestände verlust- und rechtssicher zu archivieren und wiederherzustellen.
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn der Lieferant seinen Firmensitz im Ausland hat, deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
(3) Erfüllungsort ist, sofern nicht anders vereinbart. Köln (Sitz der RVK). Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
(4) Gerichtsstand ist Köln. Wir sind berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Stand: Februar 2022