22.03.2019

EUGH eröffnet Weg zu Inhouse-Vergaben von Busverkehrsleistungen

Mit dem gestern ergangenen Urteil zu Direktvergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Busverkehr hat der EUGH den Weg gewiesen, auf dem Aufgabenträger Verkehrsunternehmen, welche von ihnen kontrolliert werden, mit der Erbringung von Verkehrsleistungen beauftragen können.

Zwar steht Ihnen demnach nicht die Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO 1370/2007 offen. Es gilt aber das allgemeine Vergaberecht. Dieses sieht die Möglichkeit der Vergabe durch Landkreise oder Städte an eigene Unternehmen ohne vorherige Ausschreibung ausdrücklich vor.

„Da demnach auch mehrere Landkreise oder Städte als Eigentümer eines Verkehrsunternehmens dieses Unternehmen beauftragen können, ist das Modell regionaler Busunternehmen in öffentlicher Hand grundsätzlich umsetzbar“, erklärt Benedikt Hauser, Justiziar der Regionalverkehr Köln GmbH.

Die Inhouse-Voraussetzungen seien zwar ähnlich wie bei der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung, weichen aber in einigen Punkten zu Gunsten der Verkehrsunternehmen ab. „Die Behauptung, das Urteil gebiete eine Ausschreibungspflicht der kommunalen Eigentümer, ist unzutreffend“, so Hauser.